Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich


  1. 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten aus- schließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.
  2. 1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auf- traggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.
  3. 1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Definitionen

  1. 2.1 Bewerber sind die von uns vorgeschlagenen Stellenbewerber.
  2. 2.2 Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, jedes Geschäftsführer- dienstverhältnis,
  3. Dienstverhältnis eines AG Vorstandes und jede sonstige be- fristete oder unbefristete regelmäßige Tätigkeit, die in Vollzeit oder Teilzeit aus- geübt wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn zwi- schen dem Bewerber und unserem Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätig- keit des Bewerbers beim Auftraggeber.
  4. 2.3 Bruttojahreszielgehalt ist das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung ohne Umsatzsteuer unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z. Bsp. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlas- sung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile wer- den mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartendem oder üblichem Wert angesetzt. Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vor- teil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung eines auch privat nutz- baren Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit EUR 6.000,00 / Jahr angesetzt wird.
  5. 2.4 Präsentation, bedeutet die Zurverfügungstellung von Informationen über die Möglichkeit mit einem Bewerber einen Vertrag abschließen zu können, z.B. durch die Zurverfügungstellung eines Bewerberprofils. Die Präsentation setzt nicht die Zurverfügungstellung von Unterlagen in Papierform oder in elektroni- scher Form voraus.

2.5 Erfolgsbasis, bedeutet, dass nur und ausschließlich im Falle eines Zustande- kommens eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und einem von uns vorgestellten bzw. präsentierten Bewerbers, ein Anspruch auf Vermittlungshonorar unsererseits gegenüber dem Auftraggeber entsteht.


3. Vertragsschluss Ein Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Auftraggeber kommt auch bei ausschließlich mündlicher oder ausschließlich konkludenter Auftragserteilung wirksam zustande.4. Vermittlungshonorar

  1. 4.1 Sobald zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsver- hältnis zustande kommt, entsteht unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar (Erfolgsbasis).
  2. 4.2 Das Vermittlungshonorar entsteht u.a. auch in folgenden Fällen: • Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abwei- chender Eigenschaften und Qualifikationen einstellt oder • wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf einer anderen Position als der vom Auftraggeber angegebenen eingestellt wird, wobei maß- geblich hierbei allein die Ursächlichkeit unserer Tätigkeit für das Zustande- kommen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist, oder • wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhält- nis zustande kommt, sofern zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber be- sonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen be- stehen, insbesondere wenn es sich bei dem Dritten und dem Auftraggeber um verbundene Unternehmen handelt, oder • wenn der Auftraggeber die Informationen zum Bewerber an einen Dritten weitergibt und zwischen diesem Dritten und dem Bewerber ein Beschäfti- gungsverhältnis zustande kommt.
  3. 4.3 Unser Vermittlungshonorar berechnet sich nach dem zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalt. Unser Vermittlungshonorar beträgt bei einem Bruttojahreszielgehalt des Bewerbers,
  4. - bis 50.000 €: 13.500 €;
  5. - über 50.000 €: 29% des Bruttojahreszielgehaltes;
  6. 4.4 Wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschuss der Präsentation des Be- werbers ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bewerber zustande kommt wird vermutet, dass unsere Tätigkeit dafür ursächlich war, es sei denn, unser Auf- traggeber widerlegt diese Vermutung.
  7. 4.5 Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.
  8. 4.6 Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Po- sition vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlich- keit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Bewerber nur aus, sofern uns die Vor- kenntnis unverzüglich nach Präsentation des


Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.7. 4.7 GKP bietet dem Auftraggeber folgende Kulanzregelung an:Falls das Beschäftigungsverhältnis früher als acht Wochen nach seinem Beginn endet, reduziert sich das Vermittlungshonorar für jede volle Woche zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den 8 Wochen nach dem Be- ginn des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Zeitpunkt um 12,5 %, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Beendigungsgründe vorliegen;- der Auftraggeber das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grunde been- det hat oder- der Auftraggeber das Beschäftigungsverhältnis aus einem verhaltensbeding- ten oder personenbedingten Grund im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz beendete hat- der Stelleninhaber das Beschäftigungsverhältnisses gekündigt hat, obwohl der Auftraggeber die Kündigung nicht durch pflichtwidriges Verhalten veranlasst oder mitveranlasst hat.und der Auftraggeber den Nachweis für das Vorliegen des Beendigungsgrun- des erbracht hat.Diese Kulanzregelung gilt nur, wenn der Auftraggeber das aus diesem Vertrag geschuldete Honorar pünktlich gemäß vorstehend Ziffer 5.3 an GKP gezahlt hat.5. Umsatzsteuer/ Kosten / Fälligkeit

  1. 5.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an uns zu bezahlen.
  2. 5.2 Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, sind nicht Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Honorars.
  3. 5.3 Das Vermittlungshonorar einschließlich Umsatzsteuer und Kosten ist nach Zu- standekommen des Beschäftigungsverhältnisses und nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Kalendertagen zur Zahlung fällig.

6. Informationspflicht


  1. 6.1 Der Auftraggeber wird GKP unverzüglich über alle Umstände unterrichten, die die Vertragsdurchführung berühren. Dies gilt insbesondere für evtl. Ände- rungen hinsichtlich geplanter Stellenbesetzung.
  2. 6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, GKP
  3. - bei Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit einem von GKP vorge- schlagenen Bewerber unverzüglich zu benachrichtigen und unverzüglich eine vollständige Abschrift des Vertrages einschließlich sämtlicher Nebenabreden zu übermitteln;
  4. - für den Fall, dass ein schriftlicher Beschäftigungsvertrag mit dem von GKP vorgeschlagenen Bewerber nicht abgeschlossen wird, der Bewerber aber gleichwohl seine Tätigkeit aufnimmt, GKP sämtliche für die Ermittlung des Honoraranspruchs notwendige Angaben in Textform mitzuteilen, insbesondere den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, die Höhe des Bruttojahreszielge- halts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen in Textform mitzuteilen.

- Kommt der Auftraggeber den vorstehenden Verpflichtungen nach Aufforde - rung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, ist GKP unbeschadet der vorgenannten Auskunft und der sich daraus ergebenden Abrechnung auch be- rechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung zur Berechnung des Honorars zugrunde zu legen. Bei einer mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielvergütung ist GKP zudem berechtigt, dem Auftraggeber die sich daraus ergebende Hono- rardifferenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines gerin- geren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung vorbehalten.

3. 6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages von GKP erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Informationen nicht an Dritte weitergeben.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Präsentation eines Bewer- bers GKP in Textform mitzuteilen, wenn er Vorkenntnisse vom Profil von Be- werbern hat. Im Fall des Unterbleibens einer solchen Mitteilung wird vermutet, dass Vorkenntnisse eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit von GKP nicht aus- schließen.

7. Vertragsstrafe

1. 7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, an GKP eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.000 € brutto zu zahlen, wenn er mündlich, schriftlich oder konkludent mit dem Bewer- ber einen Beschäftigungsvertrag abschließt und er es schuldhaft versäumt in- nerhalb von 10 Tagen nach dem Abschluss des Beschäftigungsvertrags:- für den Fall eines schriftlich abgeschlossenen Beschäftigungsvertrages mit dem von GKP vorgeschlagenen Bewerber, eine vollständige Abschrift des Vertrages einschließlich sämtlicher Nebenabreden zu übermitteln oder- für den Fall eines nicht schriftlich abgeschlossenen Beschäftigungsvertrages, GKP den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, die Höhe des Bruttojah- reszielgehaltes bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatz- leistungen in Textform mitzuteilen.2. 7.2 Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch GKP insbesondere der Anspruch auf das vereinbarte Honorar bleibt unberührt.8. Haftungsbeschränkung

  1. 8.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen unsere Gesellschaft ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. 8.2 Bei fährlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach be- schränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  3. 8.3 Wir können nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der Mit- arbeiterauswahl gewährleisten. Wir haften daher nicht dafür, dass ein Bewerber nicht alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder er be- stimmte Ergebnisse nicht erzielt.

9. Kündigung

  1. 9.1 Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen.
  2. 9.2 Im Übrigen können beide Parteien den Auftrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, • über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder • der Auftraggeber gegen die Informationspflichten (Ziffer 6) oder gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen (Ziffer 8) in

erheblicher Weise verstößt.


  1. 9.3 Die Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der verein- barten Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, des Vermittlungshono- rars bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 4 dieser AGB.
  2. 9.4 Die Kündigung bedarf der Textform.

10. Vertraulichkeit/Kommunikation

  1. 10.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammen- arbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen ver- traulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn, die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund ge- setzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendma- chung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendi- gung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der Ver- tragspartner.
  2. 10.2 Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, ver- pflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten.
  3. 10.3 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen. Er wird die Bewerbung vertraulich behandeln.
  4. 10.4 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informa- tionen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Ver- sendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in Textform mit.

11. Datenschutz

Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbeson- dere ihm von uns übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des je- weiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.

12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

1. 12.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf.


2. 12.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.13. Schlussbestimmungen

  1. 13.1 Nebenabreden bedürfen der Textform.
  2. 13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam o- der
  3. undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurch- führbar werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übri- gen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertrags- parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.